Kaufszeitpunkt 9. Januar 2009 und dem Bilanzstichtag 31. Dezember -9- 2009. Es ist schwer erkennbar, welche wesentlichen Faktoren sich seit dem 9. Januar 2009 derart gravierend verändert haben sollten, dass eine Abschreibung der Beteiligung an der B._____ AG als geschäftsmässig begründet qualifiziert werden könnte. Aus den gleichen Gründen ist auch der Eventualantrag abzuweisen." Zur Beurteilung von Abschreibungen auf einer kürzlich erworbenen Beteiligung hat sich auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (ZStP 2012 S. 308) in gleichem Sinn geäussert.