3.2. Die Beschwerdeführerin hat im Geschäftsjahr 2016 insbesondere Abschreibungen auf den Beteiligungen an der D._____ AG und der C._____ AG vorgenommen. Das KStA JP erachtet die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abschreibungen auf den Aktien der D._____ AG von CHF 48'463.00 sowie die Abschreibung des Investments (Forderung) in die C._____ AG im Umfang von CHF 334'979.00 nicht als geschäftsmässig begründet. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Abschreibungen seien sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich zulässig. -5-