2. Die Beschwerdeführerin lässt die Aufhebung der Rechnung betreffend direkte Bundessteuer 2016 beantragen. Die Rechnungsstellung gehört zum Bezugsverfahren. Für Bezugsfragen ist das Spezialverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht zuständig. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es versteht sich aber von selbst, dass Steuerrechnungen von den Bezugsbehörden dem Ergebnis von Rechtsmittelverfahren entsprechend angepasst werden. 3. 3.1. E._____ ist Eigentümer sämtlicher Aktien der A._____ AG. Im Geschäftsjahr 2016 war er einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift (Internetauszug aus dem Handelsregister vom tt.mm.2023).