Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2021.18 P 193 Urteil vom 23. November 2023 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richterin Sramek Gerichtsschreiber Ceni Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch B & P tax and legal AG, Kramgasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 9. November 2021 betreffend Direkte Bundessteuer 2016 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 5. März 2021 wurde die A._____ AG vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die direkte Bundessteuer 2016 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 153'416.00 veranlagt. Dabei wurden als "[d]er Erfolgsrechnung belas- tete und nicht begründete Rückstellungen und Abschreibungen inkl. Weg- fall der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen" folgende Positionen (gemäss Einschätzungsvorschlag) zum deklarierten Verlust von CHF 175'729.00 hinzugerechnet: Bildung Minusrückstellung Steuern auf Korrekturen 2016 und 2017 -27'000 Veränderung besteuerte Reserve lt. Berechnung und Veranlagungsmitteilung 436'742 Die "Abschreibung Beteiligung B._____ AG" von CHF 53'300.00, die "Ab- schreibung Investition/Darlehen C._____ AG" von CHF 334'979.00 und die "Abschreibung Investition in D._____ AG" von CHF 48'463.00 wurden nicht gewinnmindernd akzeptiert. 2. Gegen die Verfügung vom 5. März 2021 liess die A._____ AG mit Schreiben vom 22. März 2021 Einsprache einreichen und beantragte die Korrektur der Veranlagungsverfügung. 3. Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies das KStA JP die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 9. November 2021 (Zustellung am 10. No- vember 2021) liess die A._____ AG mit Beschwerde vom 2. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen mit den Anträgen: "1. Der Einsprache-Entscheid für die direkten Bundessteuern 2016 vom 9. November 2021 inkl. Steuerrechnungen sei aufzuheben und die Ab- schreibung auf der Beteiligung/Forderung C._____ AG von CHF 334'979 sei zum Abzug vom steuerbaren Reingewinn zuzulassen. 2. Der Einsprache-Entscheid für die direkten Bundessteuern 2016 vom 9. November 2021 inkl. Steuerrechnungen sei aufzuheben und die Ab- schreibung auf der Beteiligung D._____ AG von CHF 48'463 sei zum Abzug vom steuerbaren Reingewinn zuzulassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -" -3- Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 6. Die A._____ AG hat mit der Replik an den gestellten Anträgen festgehalten. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Verfahren 3-RV.2021.194 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 sowie die Akten des Re- kursverfahrens 3-RV.2013.137 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 in Sachen der A._____ AG beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2016. Mass- gebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). 2. Die Beschwerdeführerin lässt die Aufhebung der Rechnung betreffend di- rekte Bundessteuer 2016 beantragen. Die Rechnungsstellung gehört zum Bezugsverfahren. Für Bezugsfragen ist das Spezialverwaltungsgericht erstinstanzlich nicht zuständig. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht ein- getreten werden. Es versteht sich aber von selbst, dass Steuerrechnungen von den Bezugsbehörden dem Ergebnis von Rechtsmittelverfahren ent- sprechend angepasst werden. 3. 3.1. E._____ ist Eigentümer sämtlicher Aktien der A._____ AG. Im Geschäftsjahr 2016 war er einziger Verwaltungsrat der Beschwer- deführerin mit Einzelunterschrift (Internetauszug aus dem Handelsregister vom tt.mm.2023). Die Beschwerdeführerin bezweckt das Führen eines W. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen, gleichartigen oder verwandten Unternehmungen beteiligen, sol- che erwerben oder neu errichten, Grundeigentum erwerben, belasten, ver- äussern und verwalten, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. 3.2. Die Beschwerdeführerin hat im Geschäftsjahr 2016 insbesondere Ab- schreibungen auf den Beteiligungen an der D._____ AG und der C._____ AG vorgenommen. Das KStA JP erachtet die von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abschreibungen auf den Aktien der D._____ AG von CHF 48'463.00 sowie die Abschreibung des Investments (Forderung) in die C._____ AG im Umfang von CHF 334'979.00 nicht als geschäftsmässig begründet. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Abschreibungen seien sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich zulässig. -5- 3.3. Nachfolgend wird zuerst auf die allgemeinen Voraussetzungen für Ab- schreibungen von Beteiligungen/Forderungen und anschliessend im Ein- zelnen auf die Abschreibung der Beteiligung an der C._____ AG und an der D._____ AG eingegangen. 4. 4.1. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (Art. 57 DBG). Der steu- erbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrech- nung unter Berücksichtigung des Saldovortrages der Vorjahre und den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (Art. 58 Abs. 1 DBG) ei- nerseits sowie anderseits allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgs- rechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG). 4.2. Zur steuerlichen Gewinnermittlung wird vorerst auf das Ergebnis eines han- delsrechtskonformen Rechnungsabschlusses abgestellt. Für juristische Personen gilt dementsprechend das Massgeblichkeitsprinzip (Bundesge- richtsurteil vom 23. Januar 2020 [2C_57/2018], Erw. 6.2.; Bundesgerichts- urteil vom 6. August 2015 [2C_16/2015], Erw. 2.2.2), d.h. das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (BGE 137 II 360 f.). Gemäss dem Mass- geblichkeitsprinzip ist die handelsrechtliche Bilanz, welche den handels- rechtlichen Vorschriften entspricht, für die steuerliche Gewinnermittlung und die Steuerbilanz verbindlich, soweit nicht eine steuerliche Korrektur- vorschrift eingreift. Eine steuerpflichtige Person muss sich deshalb auf eine im Rahmen der handelsrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäss aufge- stellten und den Steuerbehörden vorgelegten Bilanz behaften lassen. Aus dem Massgeblichkeitsprinzip ergibt sich, dass eine handelsrechtskonforme Bilanz und Erfolgsrechnung nicht einfach abgeändert werden kann. 4.3. Will die Steuerbehörde einem verbuchten Aufwand die geschäftsmässige Begründetheit absprechen, muss sie darlegen, dass ein realer Aufwand, der durch die entsprechende Aufwandbuchung abgebildet wird, auch nach Studium der Belege, auf welche die Buchhaltung aufbaut, nicht erkennbar ist (Beweislast auf Seiten der Steuerbehörde; vgl. Peter Locher, Kommen- tar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Ther- wil/Basel, Art. 58 DBG N 170). Dabei genügt es nicht, wenn die Steuerbe- hörde Umstände darlegt, die aus betriebswirtschaftlicher Perspektive allen- falls einen etwas geringeren Aufwand zu rechtfertigen vermöchten. Die Steuerbehörde kann sich nicht an die Stelle des Unternehmens setzen und die Opportunität unternehmerischer Entscheidungen in Zweifel ziehen -6- (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.21], Erw. 2.3.). Die Steuerbehörden sind hingegen insoweit nicht an die von der steuerpflichtigen Person ge- führte kaufmännische Buchhaltung gebunden, als steuerrechtliche Korrek- turvorschriften bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2015 [2C_374/2014], Erw. 3.5.1, mit Verweisen; Ernst Höhn/ Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 46 Rz. 10). 4.4. 4.4.1. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen, während der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich den Steuerpflichtigen obliegt, wobei diese Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen sind (BGE 140 II 248, Erw. 3.5 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2016 [2C_162/2016 und 2C_163/ 2016], Erw. 2.3., mit Hinweisen). Die entscheidende Behörde würdigt dabei nach ihrer eigenen, freien Überzeugung, ob ein Beweismittel glaubwürdig ist. Auch wenn im Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Über- zeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Ge- wissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweis- würdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsache überzeugt ist. Die Auffassung kann auf Indizien beruhen und bedingt kei- nen direkten Beweis (Bundesgerichtsurteil vom 12. Mai 2020 [2C_926/ 2019], Erw. 2.3). 4.4.2. Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen (hier die Erfolgsminderung) obliegt – wie ausgeführt – im Grundsatz der steuerpflichtigen Gesellschaft (BGE 140 II 248, Erw. 5.5, mit Hinweisen). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil vom 28. März 2019 (2C_797/2018) zur Frage von Wertkor- rekturen (wenn auch auf Liegenschaften) wie folgt: "2. 2.1. Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden nament- lich die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens abge- zogen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG). Im Recht der direkten Bundessteuer sind geschäftsmässig begründete Ab- schreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig oder - wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt - in besonderen Abschreibungsta- bellen ausgewiesen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG in der hier noch anwend- baren, bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1208]). Dabei wird die planmässige Berücksichtigung der Wert- verminderung des Anlagevermögens infolge Abnutzung oder Substanz- verringerung als ordentliche Abschreibung, die ausserplanmässige Herab- setzung des Buchwerts von Gütern des Anlage- oder des Umlaufvermö- gens als ausserordentliche Abschreibung (und nicht als Wertberichtigung) -7- bezeichnet. Anlass für eine Abschreibung geben hauptsächlich die Abnut- zung des Vermögenswerts und die Verringerung der Substanz. Dem defi- nitiven Wertverzehr auf Aktiven wird steuerlich mittels Abschreibungen Rechnungen getragen, wogegen vorübergehende Wertveränderungen durch Wertberichtigungen im Sinn von Art. 29 DBG bei selbständiger Er- werbstätigkeit natürlicher Personen und Art. 63 DBG bei juristischen Per- sonen, d.h. durch Rückstellungen, berücksichtigt werden. Abschreibungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der Wertverlust sicher oder end- gültig oder zumindest von Dauer erscheint, wogegen für Wertberichtigun- gen im Sinn von Rückstellungen das Risiko eines Verlusts genügt. Der laufende Wertverzehr eines Wirtschaftsguts begründet die Pflicht zur Vor- nahme ordentlicher Abschreibungen. Demgegenüber finden ausseror- dentliche Abschreibungen ihre Begründung in einem einmaligen, ausser- ordentlichen Ereignis (vgl. Urteil 2C_330/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 bis E. 2.5). Diese Grundsätze gelten auch für die harmonisierten kantonalen Steuern (zur vertikalen Steuerharmonisierung vgl. E. 1.2 hiervor). Für die Abschreibungen sind die Beschwerdeführer - wie für steuermin- dernde Tatsachen im Allgemeinen - beweisbelastet (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2 S. 672; 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 f.; Urteil 2C_295/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.1)." Diese Grundsätze sind auch vorliegend für die im Anlagevermögen gehal- tenen Aktien und Investitionen in die C._____ AG und die D._____ AG zu übernehmen. 4.4.3. Mit der Bilanzierung und Bewertung der Geschäftsaktiven wird der Unter- nehmensgewinn massgeblich mitbestimmt. Im Bundesgerichtsurteil vom 29. Dezember 2022 (2C_1019/2020) wurde ausgeführt, dass "(3.2 …) nach Art. 960a Abs. 1 OR die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wer- den dürfen. In der Folgebewertung dürfen sie grundsätzlich nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten (Art. 960a Abs. 2 OR). Die Bewertungsansätze für Vermögenswerte sind aber gegen oben nicht nur durch die Anschaffungskosten, sondern auch durch den Wert begrenzt, den der Vermögenswert für das Unternehmen aufweist (so ausdrücklich noch Art. 960 Abs. 2 aOR). Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, so sind die Werte zu über- prüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der nut- zungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, an- derweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960 Abs. 3 OR). Diese Korrekturen stehen im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip, einem der wichtigsten Bewertungs- und Rechnungs- legungsgrundsätze (Art. 958c Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 960 Abs. 2 OR). Das Vorsichtsprinzip verlangt, dass die Aktiven und Passiven im Zweifelsfall – im Rahmen der Ungewissheit sowie unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessensspielraums – in der für das Unternehmen ungüns- tigsten Form dargestellt werden (BGE 137 II 353 E. 6.2; 115 Ib 55 E. 5b). 3.3 Nach dem Imparitätsprinzip, das aus dem Vorsichtsprinzip folgt, müs- sen Verluste bereits bei der Feststellung bilanzmässig berücksichtigt wer- den, während Erträge nach dem Realisationsprinzip erst bei der Realisie- rung zu verbuchen sind (BGE 116 II 533 E. 2a/dd; Urteil 4A_277/2010 vom -8- 2. September 2010 E. 2.2; Michael Bertschinger, Die handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlung unter dem revidierten Rechnungs- legungsrecht, 2020, N.269; Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl., 2019, N. 173 f.; Neuhaus/Suter, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 958b OR; Torrione/Barakat, in: Commentaire Roman, CO II, 2. Aufl. 2017, N. 60 zu Art. 958c OR). Eine Pflicht zur umgehenden Anpas- sung des Buchwerts eines Aktivums besteht handelsrechtlich dementspre- chend nicht nur, wenn sein Wert im Verlaufe der Zeit unter die Anschaf- fungskosten fällt, sondern auch dann, wenn der Wert von Beginn weg dau- ernd unter den Anschaffungskosten liegt (sog. 'Non-Valeur'). Wenn die Dif- ferenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Wert nicht geschäfts- mässig begründet ist, namentlich weil sie ohne entsprechende Gegenleis- tung eines Beteiligten oder einer diesem nahestehenden Person zugeflos- sen ist, darf die erforderliche Korrektur nicht der Erfolgsrechnung belastet, sondern muss sie erfolgsneutral zulasten der Reserven verbucht werden (vgl. Brülisauer/Mühlemann, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, DBG, 3. Aufl. 2017, N. 302 zu Art 58 DBG; Höhn/Waldburger, Steu- errecht, Band II, 9. Aufl. 2002, S. 487)." Weiter wurde ausgeführt: "4.1 Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff des Verkehrswertes zu verstehen sei, stellt eine Rechtsfrage dar, während der Preis, der tatsäch- lich erzielt werden kann, eine Tatfrage ist (Urteil 2C_418/2020 vom 21. De- zember 2021 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 122 I 168 E. 2c; Urteile 2C_68/2021 vom 22. Februar 2021 E. 3.3.2; 2C_1081/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.2.2). Der abgaberechtliche Verkehrswert entspricht praxisgemäss dem Marktwert und damit dem Preis, der bei einer Ver- äusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unabhängiger Dritter unter nor- malen Umständen zu bezahlen bereit wäre. Er beruht mithin auf einer dop- pelten Fiktion, indem angenommen wird, dass eine Veräusserung über- haupt möglich wäre und dass diese zu Drittkonditionen vorgenommen würde. In jedem Fall bildet der abgaberechtliche Verkehrswert keine ma- thematisch punktgenau bestimmbare Grösse, vielmehr ist er in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (Urteil 2C_418/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.4.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 131 I 291 E. 3.2.2; 128 I 240 E. 3.2.1; 124 I 193 E. 4a)." 4.5. 4.5.1. Bereits in SGE vom 18. Dezember 2014 (3-RV.2013.137) in Sachen der Beschwerdeführerin hat das Spezialverwaltungsgericht zur Anwendbarkeit der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (Kreisschreiben Nr. 28) vom 28. August 2008 (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 28) Stellung genommen und diese unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung (Bundesgerichturteil vom 22. Mai 2003 [2A.590]) für die Verkehrs- wertbestimmung von Aktien beigezogen. Dabei wurde untere anderem er- wogen: "5.5.4. Gegen eine Abschreibung spricht generell die kurze Dauer zwischen dem Kaufszeitpunkt 9. Januar 2009 und dem Bilanzstichtag 31. Dezember -9- 2009. Es ist schwer erkennbar, welche wesentlichen Faktoren sich seit dem 9. Januar 2009 derart gravierend verändert haben sollten, dass eine Abschreibung der Beteiligung an der B._____ AG als geschäftsmässig be- gründet qualifiziert werden könnte. Aus den gleichen Gründen ist auch der Eventualantrag abzuweisen." Zur Beurteilung von Abschreibungen auf einer kürzlich erworbenen Beteili- gung hat sich auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2011 (ZStP 2012 S. 308) in gleichem Sinn geäussert. 4.5.2. Das Bundesgericht hat die Eignung des Kreisschreibens Nr. 28 für die Ver- kehrswertbestimmung von Beteiligungen an nichtkotierten Gesellschaften mit Urteil vom 26. November 2020 (2C_132/2020 = BGE 147 II 155 = Pra 2021 Nr. 58 [S. 596/599] bestätigt: "8.1.2. S'agissant de l'évaluation de participations dans des sociétés non cotées, le Tribunal fédéral se réfère et applique la circulaire no 28 de la Conférence suisse des impôts contenant des instructions concernant l'estimation des titres non cotés en vue de l'impôt sur la fortune (disponible sur: https://www.steuerkonferenz.ch; éditée pour la dernière fois le 28 août 2008, ci-après: la circulaire no 28), non seulement pour l'impôt sur la for- tune, mais également lorsqu'il s'agit de procéder à l'estimation de la valeur vénale de titres non cotés dans le contexte de l'impôt sur le bénéfice et de l'impôt sur le revenu (cf. arrêt 2C_1082/2013 du 14 janvier 2015 consid. 5.3.1, in RF 70 2015 432 et les nombreux arrêts cités). En tant que directive, ladite circulaire ne constitue certes pas du droit fédéral ou intercantonal, ne crée aucun droit ni aucune obligation et ne lie donc pas le juge (cf. arrêts 2C_321/2019 du 1er octobre 2019 consid. 2.3; 2C_1082/2013 du 14 janvier 2015 consid. 5.3.1, in RF 70 2015 432; 2C_1168/2013 du 30 juin 2014 consid. 3.6, in RDAF 2015 II 34 [rés.]; 2C_504/2009 du 15 avril 2010 consid. 3.3). La circulaire no 28 est toutefois reconnue, de jurisprudence constante, comme présentant une méthode adéquate et fiable pour l'estimation de la valeur vénale des titres non cotés, même s'il n'est pas exclu que d'autres méthodes d'évaluation reconnues puissent, isolément, s'avérer appropriées (arrêts 2C_953/2019 du 14 avril 2020 consid. 4.2; 2C_1082/2013 du 14 janvier 2015 consid. 5.3.1, in RF 70 2015 432; 2C_309/2013 du 13 septembre 2013 consid. 3.6, in RDAF 2014 II 346). 8.1.3. La circulaire n o 28 prévoit que la méthode d'estimation générale des titres non cotés des sociétés commerciales, industrielles et de services, dans la mesure où ils n'ont jamais été transférés, s'effectue par la moyenne pondérée entre la valeur de rendement doublée et la valeur intrinsèque déterminée selon le principe de la continuation (circulaire n o 28, chap. A/2, ch. 2 et chap. B/3.2, ch. 34 de l'édition du 28 août 2008). Cette méthode est généralement appelée 'méthode des praticiens' (cf. arrêts 2C_1082/ 2013 du 14 janvier 2015 consid. 5.3.1, in RF 70 2015 432; 2C_309/2013 du 13 septembre 2013 consid. 3.6, in RDAF 2014 II 346). En revanche, pour les titres qui ont fait l'objet d'un transfert substantiel entre tiers in- dépendants, la valeur vénale correspond généralement au prix d'acquisi- tion (circulaire n° 28 chap. A/2, ch. 5). Le prix obtenu lors d'un tel transfert n'est toutefois à prendre en considération que s'il permet de déterminer - 10 - une valeur vénale représentative et plausible de la société, situation qui doit être examinée selon l'ensemble des circonstances (circulaire n o 28 chap. A/2, ch. 5 et commentaire de la circulaire, p. 4, version 2019 égale- ment disponible sur le site de la Conférence). Si tel est le cas, la jurispru- dence a précisé que la détermination par le biais de la méthode dite 'des praticiens' n'a pas lieu d'être (arrêt 2C_953/2019 du 14 avril 2020 consid. 4.3). 8.1.4. La valeur vénale déterminée conformément à ce qui précède est conservée aussi longtemps que la situation économique de la société n'aura pas considérablement changé (circulaire n o 28 chap. A/2, ch. 5). Selon le commentaire accompagnant la circulaire n o 28, les critères dé- terminants permettant de juger d'un changement de la situation écono- mique d'une entreprise sont le bénéfice, le chiffre d'affaires, les fonds pro- pres et les rapports de participation. En règle générale, doivent être quali- fiés de considérable une variation du chiffre d'affaires de 20 %, une varia- tion du capital de 10 % qui ne résulterait pas du bénéfice ordinaire ou un changement dans les rapports de participations à hauteur de 10 %. Si l'une de ces conditions est remplie, l'estimation doit être revue (p. 4)." 4.5.3. Das Kreisschreiben Nr. 28 ist somit entgegen der Auffassung des KStA für die Bewertung der Beteiligung (Aktien) der Beschwerdeführerin an der D._____ AG geeignet. Ob das Kreisschreiben Nr. 28 auch für die Bewertung der "Beteiligung" an der C._____ AG zu verwenden ist, soweit es sich nicht um Aktien handelt, wird nach Darstellung des Sachverhaltes, nachfolgend beurteilt. 5. 5.1. 5.1.1. Im Veranlagungsverfahren unterbreitete das KStA JP der Beschwerdefüh- rerin den Veranlagungsvorschlag vom 6. Januar 2021. Das KStA JP ak- zeptierte die Abschreibung des Investments (Forderung) in die C._____ AG im Umfang von CHF 334'979.00 nicht als geschäftsmässig begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Gemäss den Kaufverträgen, die Sie [E._____] uns eingereicht haben, soll die C._____ AG eine Aktienkapitalerhöhung vornehmen, und die A._____ AG soll dann Aktien im Nominalwert von 1,6 Rappen, für die sie 16 Rappen bezahlt, erhalten. Die Investments in die C._____ AG haben in 2012 begonnen mit der Übernahme von 43'500 bestehenden Aktien zu Fr. 8'143.30 (enthalten im Depotauszug I._____). Ab 2013 bis 2016 hat die A._____ AG Fr. 1'111'700 Zahlungen für eine angebliche Kapitalerhöhung vorgenommen, die bis zum heutigen Datum nicht umgesetzt wurde. Die Zahlungen an die C._____ AG sind in deren Bilanz unter den Passiven als langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligten und Organen ausgewiesen. In 2016 hat die A._____ AG Fr. 200'200 an die C._____ AG überwiesen. Im Jahresabschluss 2016 wurde das Investment in die C._____ AG weiter mit Fr. 334'978.75 abgeschrieben auf einen Buchwert von rund Fr. 151'103. In 2017 wurde die Forderung gegenüber der C._____ AG für nur Fr. 14'146.40 an Sie [E._____] verkauft. Wir qualifizieren das ganze Geschäft als ungewöhnlich und den Verkaufspreis - 11 - für die Forderung als krass unterpreislich. Einem unabhängigen Dritten hätte die A._____ AG die Forderung C._____ AG über Fr. 1'111'700 niemals für nur Fr. 14'146.40 verkauft. Das Ganze mutet umso sonderbarer an, weil die A._____ AG offensichtlich in 2018 wiederum Fr. 250'000 an die C._____ AG überwiesen hat mit dem Buchungstext 'Kauf Aktien der C._____ AG 1'562'500 Stück zu 0.16'. Die Vorgänge 2016 und 2017 qualifizieren als Steuerumgehung." 5.1.2. Die Beschwerdeführerin liess zum Veranlagungsvorschlag mit Schreiben vom 2. Februar 2021 Stellung nehmen. Die Beschwerdeführerin habe die Abschreibung der von ihr gehaltenen Beteiligung auf das Kreisscheiben Nr. 28 abgestellt. Wo vorhanden sei auch die Bewertung des Sitzkantons beigezogen worden. In Bezug auf die Beteiligung der C._____ AG wurde eine Steuerumgehung bestritten. Weiter wurde festgehalten, dass die C._____ AG per 31. Dezem- ber 2016 überschuldet und die Forderung daher wertlos gewesen sei. Die Forderung sei damit handelsrechtlich zwingend abzuschreiben gewesen. Unerheblich sei, ob die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt wieder werthaltig werden könnte. Massgeblich sei einzig die Situation am 31. De- zember 2016. Der Verkauf der Forderung der C._____ AG im Jahr 2017 zum Preis von CHF 14'146.40 an den Alleinaktionär E._____ entspreche den im Hinblick auf die Kapitalerhöhungen der C._____ AG von der Be- schwerdeführerin geleisteten Zahlungen für den Erwerb von 6'948'125 Ak- tien, bewertet nach der vom Kanton V erstellten Bewertung. 5.1.3. Mit Schreiben vom 2. März 2021 hielt das KStA JP an seiner Auffassung fest und rechnete mit der Veranlagung die Abschreibung von CHF 334'979.00 auf. Ergänzend wurde ausgeführt, die in den Jahren 2013 bis 2016 für die geplante Kapitalerhöhung bezahlten CHF 1'111'700.00 seien als Darlehen an die C._____ AG zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin habe bisher keinen Forderungsverzicht erklärt. Die Forderung an die C._____ AG könne nicht mit einem vom Sitzkanton berechneten Aktienwert gleichgesetzt werden. 5.2. Mit der Einsprache liess die Beschwerdeführerin daran festhalten, dass die Abschreibungen des Investments in die C._____ AG geschäftsmässig be- gründet seien. Das Vorliegen einer Steuerumgehung wurde in Bezug auf die Abschrei- bung der in die C._____ AG investierten Werte bestritten. Es liege insbesondere keine ungewöhnliche Rechtsgestaltung vor. Die revidierte Jahresrechnung der C._____ AG zeige, dass die Gesellschaft überschuldet und die Darlehensforderung daher wertlos gewesen sei. Kein anderes - 12 - Ergebnis resultiere bei Anwendung des "Kreisschreibens Nr. 21". Würde der Forderungsverzicht als echter Sanierungserfolg qualifiziert, so könne der Forderungsverzicht ohne Weiteres vollumfänglich erfolgs- und steuerwirksam abgeschrieben werden. Würde von einem unechten Sanierungsgewinn ausgegangen, wäre der Abschreibungsbedarf nach Aktivierung der Investition ebenso gegeben. 5.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde zur Abschreibung des In- vestments an der C._____ AG am bisherigen Standpunkt festgehalten und ergänzend ausgeführt, E._____, Alleinaktionär der Beschwerdeführerin, habe gegenüber der C._____ AG einen privaten Rangrücktritt von CHF 1.5 Mio. erklärt, was im Revisionsstellenbericht erwähnt sei. Ausser- dem verhalte sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich. Wenn die Dar- lehensforderung tatsächlich wertlos gewesen wäre, hätte diese auf CHF 1.00 pro memoria abgeschrieben werden müssen. Das habe die Be- schwerdeführerin jedoch nicht getan. Das Investment der Beschwerdeführerin in die C._____ AG habe 2012 be- gonnen. Damals habe der Aktionär E._____ 43'500 Aktien im Totalbetrag von CHF 8'143.40 in die Beschwerdeführerin eingebracht. Dieser Ak- tienbestand werde mit einem Depotauszug der I._____ per 31. Dezember 2016 mit einem Wert von CHF 11'191.00 ausgewiesen. In den folgenden Jahren habe die Beschwerdeführerin ihr Investment laufend erhöht. Dabei habe sie nicht bestehende Aktien hinzugekauft, sondern Aktien im Rahmen einer in Aussicht gestellten Kapitalerhöhung der C._____ AG gezeichnet und bezahlt. Die Beschwerdeführerin habe total 6'791'875 noch nicht erhaltene Aktien der C._____ AG im Nominalbetrag von CHF 1'086'700.00 deklariert. Die Investments seien im "Konto 1400 Finanzanlagen" verbucht. Das Konto 1400 sei in erheblichem Masse intransparent. Das Investment in die C._____ AG setze sich wie folgt zusammen: "Jahr Vorgang Stück Kaufpreis Abschreibung Buchwert Fr. Fr. Fr. 2013 Diverse Zukäufe 700'000 112'000 82'598 29'402 2014 Kauf vom Aktionär 937'500 150'000 2014 Diverse Zukäufe 1'812'500 290'000 272'109 197'293 2015 Diverse Zukäufe 2'246'875 359'5'' 270'911 285'882 2016 Diverse Zukäufe 1'251'250 200'200 334'979 151'103 Total bis 2016 6'948'125 1'111'700 960'597 2017 Verkauf an Aktionär -6'948'125 -14'146 136'957 Total bis 2017 1'097'554 1'097'554 0 2018 Zukäufe 1'562'500 250'000 246'875 3'125" Die Beschwerdeführerin habe bis Ende 2016 rund CHF 1,112 Mio. in die C._____ AG investiert. 2017 habe sie die Forderung auf Lieferung von - 13 - 6'948'125 Aktien im Nominalwert von CHF 1'111'700.00 zum "Schrottwert" von nur CHF 14'146.00 an ihren Aktionär E._____ verkauft. Bereits mit dem Kaufvertrag vom tt.mm.jjjj sei ein Rückkaufsrecht des verkaufenden Aktionärs für 937'500 Aktien zum Ausgabewert von CHF 0.16 pro Stück vereinbart worden. Für das Rückkaufsrecht habe die Beschwerdeführerin von ihrem Aktionär jedoch keine Entschädigung erhalten. Damit habe die Beschwerdeführerin das volle Risiko getragen, ohne an einem allfälligen Kapitalgewinn partizipieren zu können. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2018 wieder in die C._____ AG investiert. Sie habe für 1'512'500 Aktien CHF 250'000.00 bezahlt. Auch diese Investition sei Ende 2018 um CHF 246'875.00 abgeschrieben worden. Im Jahr 2019 seien erneut CHF 186'500.00 für den Kauf von 1'165'625 Aktien überwiesen worden. Die Abschreibung per 31. Dezember 2019 habe CHF 174'844.00 betragen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin immer weiter in die C._____ AG investiert habe, obwohl sie zuvor während vier Jahren Verluste von CHF 1'098'000.00 in Form von Abschreibungen realisiert habe. Mit dem Verkauf der Aktien der C._____ AG durch die Beschwer- deführerin an ihren Aktionär seien diese Verluste definitiv an ihr hängen geblieben. Die Beschwerdeführerin rechne dessen ungeachtet unverändert mit zukünftigen Gewinnen. In den Jahren 2016 und 2017 erschienen die gebuchten Abschreibungen jedoch aufgrund des im Jahr 2017 erfolgten Verkaufes in einem anderen Licht. Die Abschreibung im Jahr 2016 sei nicht auf bestehenden Aktien, sondern auf einer Forderung – Aktienzeichnungen für eine noch vorzunehmende Kapitalerhöhung der C._____ AG – erfolgt. Auch wenn eine Kapitalerhöhung nicht unter pari möglich sei, sei die Forderung auf Lieferung von 6'948'125 Aktien zu nominal CHF 0.16 mit nur 43.7 % des Nominalwertes mit CHF 486'082.00 aktiviert. Die Beschwerdeführerin habe keinen Forderungsverzicht und keinen Rangrücktritt gegenüber der C._____ AG erklärt. Hingegen liege ein Rang- rücktritt von E._____ vom 22. Juni 2016 über CHF 1.5 Mio. vor. Bei kurz- und langfristigem Fremdkapital der C._____ AG von CHF 3.444 Mio. abzüglich privatem Rangrücktritt von CHF 1.5 Mio. verbleibe ein Fremdka- pital per 31. Dezember 2016 von CHF 1.944 Mio., welches bei einem Total der Aktiven per 31. Dezember 2016 von rund CHF 3.338 Mio. gedeckt sei. Damit sei auch die Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der C._____ AG von CHF 1.112 Mio. gedeckt. Unter diesem Aspekt sei die Ab- schreibung auf dem Investment C._____ AG von CHF 334'979.00 auf einen Buchwert von CHF 151'103.00 nicht geschäftsmässig begründet. Mit den in den Jahren 2018 und 2019 fortgesetzten Investitionen in die C._____ AG bringe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass der Ver- kehrswert der Forderung den bezahlten CHF 1.112 Mio. entspreche. Da es sich um eine Forderung handle, könne die Bewertung nicht nach dem - 14 - Kreisschreiben Nr. 28 erfolgen. Die Bewertung von Aktien, die noch nicht herausgegeben worden seien, sei unmöglich bzw. führe zu einem falschen Ergebnis. Auf die Steuerumgehung werde im Einspracheentscheid zur Steuerveran- lagung 2017 vertiefter eingegangen. 2016 gehe es um eine nicht geschäfts- mässig begründete Abschreibung. 5.4. Die Beschwerdeführerin lässt mit Beschwerde ausführen, dass der erste Kauf von Aktien im Geschäftsjahr 2012 erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe von E._____ 43'500 Inhaberaktien der C._____ AG für CHF 8'143.40 gekauft. Bei den weiteren Investitionen habe es sich um Kapitalzahlungen im Hinblick auf eine Erhöhung des Aktienkapitals der C._____ AG gehandelt. In den Jahren 2013 bis 2016 seien CHF 961'700.00 im Hinblick auf die Ausgabe von 6'010'625 Aktien à nominal CHF 0.16 bezahlt worden. Hinzu komme die Einbringung einer von E._____ im Jahr 2014 geleisteten Zahlung von CHF 150'000.00 mit Anrecht auf Zuteilung von 937'500 Aktien nach erfolgter Kapitalerhöhung. Aufgrund des stetig wachsenden und vielfach kurzfristigen Kapitalbedarfs der C._____ AG seien die schriftlichen Verträge zu diesen Investitionen erst im Nachhinein verfasst worden. Die Kapitalerhöhung habe sich verzögert, da die Aktien der C._____ AG an der F._____ kotiert gewesen seien, und die Kapitalerhöhung deshalb nicht nur in der Schweiz habe durchgeführt werden können. Zudem sei ein Wechsel der Aktienkategorien notwendig gewesen. Gemäss den getroffenen Vereinbarungen sei die C._____ AG unwiderruflich verpflichtet, eine Aktienkapitalerhöhung durchzuführen und der Beschwerdeführerin Aktien zuzuweisen. Eine Rückzahlung der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen sei ausgeschlossen und die Zuweisung von Aktien könne von der Beschwerdeführerin gerichtlich durchgesetzt werden. Es könne einer gewinnstrebigen Gesellschaft nach dem Grundsatz der Ge- staltungsfreiheit nicht verwehrt werden, in Start-up-Unternehmen zu inves- tieren. Die C._____ AG sei per 31. Dezember 2016 überschuldet gewesen und hätte ohne Rangrücktritt den Konkursrichter benachrichtigen müssen. Die C._____ AG sei damit zur dereinstigen Lieferung von Aktien mit einem Wert von Null verpflichtet gewesen. Der Rangrücktritt wäre nur den übrigen Gläubigern der notleidenden C._____ AG zugutegekommen, nicht aber den Aktionären. Die subordinierten Gläubiger gingen den Aktionären vor. Die C._____ AG habe per 31. Dezember 2016 eine Überschuldung ausge- wiesen. E._____ habe zwar unabhängig von der Beschwerdeführerin die Rangrücktrittsvereinbarung vom 22. Juni 2016 über CHF 1.5 Mio. un- terzeichnet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei jedoch ohne Forderungsverzicht grundsätzlich von einer effektiven Forderung aus- zugehen, die zwingend abzuschreiben sei. Massgebend sei für die Wert- haltigkeit einzig die Situation in der zu beurteilenden Steuerperiode. Ende - 15 - 2016 sei davon auszugehen gewesen, dass die im Zuge der Kapitalerhö- hung zu erwartenden Aktien wertlos gewesen seien, was handelsrechtlich zwingend zu einer Abschreibung habe führen müssen. Das Kreisschreiben Nr. 28 komme ganz generell zur Bewertung von Wert- papieren zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung sei dieses ein taugli- ches Mittel zur Ermittlung des Verkehrswertes. Davon sei auch das Spezi- alverwaltungsgericht im SGE vom 18. Dezember 2014 (3-RV.2013.137) in Sachen der Beschwerdeführerin ausgegangen. Es gehe bei der im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung geleisteten Zahlungen nicht um die Bewertung einer Forderung, sondern um die Bewertung von Aktien. Es sei weiter unklar, ob das KStA JP die Würdigung des vorstehenden Sachverhaltes unter dem Titel Steuerumgehung fallen gelassen habe. Die Voraussetzungen dafür seien jedenfalls nicht erfüllt. 5.5. Das KStA hielt in seiner Vernehmlassung an den bisherigen Ausführungen fest. Ergänzend wurde erklärt, die C._____ AG weise per 31. Dezember 2016 eine Überschuldung von CHF 106'288.00 aus. Die Zahlungen der Be- schwerdeführerin von CHF 1.112 Mio. seien passiviert. Werde das Fremd- kapital in Aktienkapital umgewandelt, erhöhe sich das Eigenkapital dem- entsprechend um CHF 1.112 Mio. Nach der Kapitalerhöhung betrage das Eigenkapital dementsprechend CHF 1.006 Mio. Die Aktien könnten somit nicht einen Wert von CHF 0.00 haben. Weiter wird angemerkt, dass E._____ im Jahr 2016 für CHF 79'000.00 814'375 noch zu liefernde Aktien gekauft habe, was einen Stückpreis von CHF 0.097 ergebe. Werde dieser Stückpreis mit den 6'948'125.00 Aktien- ansprüchen der Beschwerdeführerin multipliziert, resultiere ein Wert von CHF 673'968.00. Es sei sonderbar, dass der Aktionär im Jahr 2016 nur CHF 0.097 per Stück bezahlt habe, die Beschwerdeführerin dagegen CHF 0.16. Im Jahr 2017 habe E._____ über die Börse 186'875 Aktien der C._____ AG gekauft, wobei die Einstandskosten im I._____-Auszug mit € 0.16227 angegeben worden seien. Es existiere somit ein Marktpreis von über CHF 0.16. Aus dem Umstand, dass das KStA JP in der Steuerperiode 2013 eine Ab- schreibung auf dem Investment C._____ AG akzeptiert habe, lasse sich für die Steuerperiode 2016 nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ablei- ten. 5.6. In der Replik hat die Beschwerdeführerin ebenfalls an den bisherigen Aus- führungen festgehalten. Es wurde ausgeführt, dass sich das Eigenkapital - 16 - nach durchgeführter Umwandlung der von der Beschwerdeführerin geleis- teten Zahlungen in Aktien auf CHF 1'005'412.13 belaufen würde. Da sich die Gewinnanteile der Aktionäre gemäss den Statuten der C._____ AG nach dem Verhältnis des einbezahlten Aktienkapitals ohne Berücksichtigung eines Agios richteten, ergebe sich für die Beschwerdeführerin nach Kapitalerhöhung ein innerer Wert (Substanzwert) der Aktien von CHF 38'648.04 (3.844 % von CHF 1'005'412.13). Nach dem Kreisschreiben Nr. 28 ergebe sich hingegen nur ein Wert von CHF 9'017.88. Werde auf die aktuelle Jahresrechnung 2020 der C._____ AG mit einem Verlust von CHF 744'779.46 abgestellt, resultiere ein negatives Eigenkapital von CHF 986'871.33. Nach erfolgter Aktienkapitalerhöhung um CHF 111'170.00 und Gutschreibung des Agios (CHF 1'000'530.00) würde die C._____ AG ein positives Eigenkapital von CHF 124'828.67 ausweisen. Der Anteil der Beschwerdeführerin von 3.844 % entspräche dann CHF 4'798.41. Im Übrigen weise die vom Sitzkanton V für 2016 erstellte Bewertungsmeldung einen Steuerwert von CHF 0.00 aus. Die in der Vernehmlassung erwähnten Käufe von E._____ von 186'875 Aktien seien im Jahr 2012 erfolgt. Für das vorliegende Verfahren lasse sich daraus deshalb nichts ableiten. Die von ihm im Jahr 2016 getätigte Investi- tion in 814'375 Aktien der C._____ AG berechtige nur zur Lieferung von Aktien zum Nominalwert von CHF 0.016 bei erfolgter Kapitalerhöhung. Beim überschiessenden Anteil handle es sich um eine Agiokomponente von CHF 0.081. der grosse Verlustvortrag habe die Agiozahlung gemindert. Es handle sich bei diesem Kauf um ein singuläres Rechtsgeschäft, dem gemäss dem Kreisschreiben Nr. 28 nicht die Qualität einer massgeblichen Handänderung zukomme. Dessen ungeachtet bleibe die Abschreibung ge- schäftsmässig begründet. 5.7. 5.7.1. Den Akten sind folgende von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kaufverträge über Aktien der C._____ AG zu entnehmen: - Kaufvertrag vom tt.mm.jjjj zwischen E._____ und der Be- schwerdeführerin über den Kauf von 937'500 Inhaberaktien der C._____ AG zum Ausgabebetrag von CHF 0.16 pro Aktie zum Preis von CHF 150'000.00, welcher mit dem E._____ gewährten Darlehen zu verrechnen war. Vereinbart wurde weiter das Recht, die Aktien zum Aus- gabebetrag von CHF 0.16 zurück zu kaufen. - Drei Kaufverträge vom tt.mm.jjjj über: - 700'000 Inhaberaktien (Kauf 2013; "Gesamtabrechnung für 2013") für CHF 112'000.00, - 1'812'500 Inhaberaktien (Kauf 2014; "Gesamtabrechnung für 2014") für CHF 290'000.00, - 17 - - 2'246'875 Inhaberaktien (Kauf 2015 "Verträge vom 27.08.2015 Anteil 2015 von A._____ AG und vom 24.12.2015. Gesamtabrechnung für 2015") für CHF 359'500.00, und - 1'251'250 Inhaberaktien (Kauf 2016; "Gesamtabrechnung für 2016") Die Beschwerdeführerin als Käuferin wurde in diesen Verträgen jeweils als "Zeichner" genannt. Die Inhaberaktien sollten der Beschwerdeführe- rin nach erfolgter Kapitalerhöhung im Nennwert von je CHF 0.016 zum Ausgabebetrag von CHF 0.16 pro Aktie verkauft werden. Die C._____ AG verpflichtete sich, die Inhaberaktien auszustellen und sie nach erfolgter Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin auszuhändigen. 5.7.2. Die Beschwerdeführerin verfügte per 31. Dezember 2016 lediglich über 937'500 Aktien der C._____ AG, deren Abschreibung bereits in Vorperioden akzeptiert wurde. Bezüglich der weiteren Investitionen ist dennoch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die vorgenommenen Abschreibungen den Regeln für die Bewertung von Aktien (Auffassung der Beschwerdeführerin) folgen sollen. Die Beschwerdeführerin begründet die Bewertung des weiteren Investments nach dem Kreisschreiben Nr. 28 im Wesentlichen damit, dass die C._____ AG der Beschwerdeführerin aufgrund der vertraglichen Regelung im Gegenzug für die geleisteten Zahlungen nur Aktien liefern könne. Die Vorinstanz geht demgegenüber von den Regeln für die Bewertung von Forderungen aus. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.8. 5.8.1. Die Beschwerdeführerin weist wiederholt darauf hin, die Zahlungen an die C._____ AG seien im Hinblick auf eine vorgesehene Kapitalerhöhung erfolgt. Dementsprechend ist auf die Regeln für Kapitalerhöhungen von Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht einzugehen. 5.8.2. Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Firma, deren zum Voraus bestimmtes Kapital (Aktienkapital) in Teilsummen (Aktien) zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Art. 620 Abs. 1 OR). Unter dem Aktienkapital ist der in den Statuten fest- geschriebene Kapitalbetrag zu verstehen, zu dessen Einbringung in das Gesellschaftsvermögen sich die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit durch die Zeichnung von Aktien verpflichten (Basler Kommentar, Obligationen- recht II, 5. Auflage, Basel 2016, Art. 620 OR N 11; nachfolgend: Kommentar OR II). Art. 650 OR regelt die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals. Da- bei muss die Erhöhung des Aktienkapitals von der Generalversammlung beschlossen und vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durch- - 18 - geführt werden (Art. 650 Abs. 1 OR). Wird sie nicht innerhalb von drei Mo- naten (Verwirkungsfrist; Kommentar OR II, Art. 650 OR N 35 und 36) ins Handelsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversamm- lung dahin. Dem Erhöhungsbeschluss kommt jedoch keine (direkte) statu- tenändernde Wirkung zu (Kommentar OR II, Art. 650 OR N 4). Insbeson- dere auch die Voraussetzung für die Ausübung vertraglich erworbener Be- zugsrechte ist zu regeln, zumal solche vertraglich erworbenen Bezugs- rechte keine Bezugsrechte im rechtstechnischen Sinn sind bzw. gar nicht vertraglich vor der Generalversammlung begründet werden können (Kom- mentar OR II, Art. 650 OR N 30 und 31). 5.8.3. Bei der genehmigten Kapitalerhöhung ermächtigt die Generalversammlung den Verwaltungsrat durch Statutenänderung, das Aktienkapital innert einer Frist von längstens zwei Jahren zu erhöhen (Art. 651 Abs. 1 OR). Die Sta- tuten geben den Nennbetrag an, um den der Verwaltungsrat das Aktienka- pital erhöhen kann (Art. 651 Abs. 2 OR). Für den Inhalt des Ermächtigungs- beschlusses der Generalversammlung verweist Art. 651 Abs. 3 OR auf die in Art. 650 wiedergegebene Aufzählung des notwendigen Inhalts des Erhö- hungsbeschlusses bei der ordentlichen Kapitalerhöhung (Kommentar OR II, Art. 651 OR N 16 ff.). 5.8.4. Für die Aktienzeichnung ist eine besondere Urkunde (Zeichnungsschein erforderlich (Art. 652 Abs. 1 OR). Der Zeichnungsschein muss auf den Be- schluss der Generalversammlung über die Erhöhung oder die Ermächti- gung zur Erhöhung des Aktienkapitals und auf den Beschluss des Verwal- tungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen (Art. 652 Abs. 2 OR). 5.8.5. Nach Art. 652h Abs. 1 OR meldet der Verwaltungsrat die Statutenänderung und seine Feststellungen beim Handelsregister zur Eintragung an. Aktien, die vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ausgegeben werden, sind nich- tig. Die aus der Aktienzeichnung hervorgehenden Verpflichtungen werden dadurch nicht berührt (Art. 652h Abs. 3 OR). 5.9. 5.9.1. Die Beschwerdeführerin verweist betreffend Kapitalerhöhung einerseits auf die – bezogen auf die Jahre 2013 bis 2015 nacherstellten – Kaufverträge vom tt.mm.jjjj. Anderseits wird im Schreiben der C._____ AG vom tt.mm.jjjj an E._____ zur Kapitalerhöhung folgendes ausgeführt: - 19 - "Betreff: Kapitalerhöhung Sehr geehrter Herr E._____, gerne gebe ich Ihnen die Stellungnahme zu der Kapitalerhöhung der C._____ AG Im letzten Jahr hatten wir unsere Kapitalerhöhung geplant und soweit alles vorbereitet, allerdings hat sich herausgestellt, dass wir eine doch etwas komplizierte Situation haben. Da C._____ AG seinerzeit in X, in Q._____, an der Börse kotiert gewesen war, muss nun nicht nur in der Schweiz die Bekanntmachung zur Kapitalerhöhung stattfinden, sondern auch ebenfalls in X. Ebenfalls wird der Wechsel stattfinden von Namenaktien zu Inhaberaktien, da es auch dem Schweizerrecht nun bei dieser Kapitalerhöhung angepasst werden muss. Derzeit sind wir mit den X Rechtsanwälten und ebenfalls mit den schweizern Rechtsanwälten dabei die saubere Kapitalerhöhung durchzu- führen. Die Unterlagen sind bereits fertig, auch aus der Sicht des Schweizer Rechts sind die Informationen vorbereitet, wir warten derzeit auf die Be- stätigung durch die X Anwälte. Die COVID-19 Situation hat es uns im letzten Jahr die Erschwerung einer schnellen Kapitalerhöhung zugesetzt." 5.9.2. Die Ausführungen der C._____ AG zur geplanten Kapitalerhöhung sind in verschiedener Hinsicht widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Aus den mit der Replik als Beilage 28 eingereichten Statuten der C._____ AG vom tt.mm.2012 "Artikel 3 - Aktienkapital und Aktiven" ergibt sich, dass das Aktienkapital 17'380'309 Inhaberaktien umfasst. Es ist daher entgegen der Darstellung im Schreiben vom tt.mm.jjjj nicht nachvollziehbar, inwiefern Namenaktien in Inhaberaktien "umgetauscht" werden könnten oder müssten. Aus dem Handelsregister ergibt sich vielmehr, dass die "In- haberaktien (…) am tt.mm.jjjj von Gesetzes wegen in Namenaktien um- gewandelt" wurden (Internetauszug aus dem Handelsregister vom 11. Ok- tober 2023) Weiter beträgt der Nominalwert je Inhaberaktie gemäss Statuten CHF 0.16. Gleiches ergibt sich aus dem zwischen der G._____ AG und der Beschwerdeführerin geschlossenen Aktienkaufvertrag vom tt.mm.jjjj, mit dem Aktien der D._____ AG gegen Aktien der C._____ AG "zu nom. Fr. 0.16" getauscht wurden. Ein Nachweis für eine zweite Kategorie von Inhaberaktien mit einem reduzierten Nominalwert von CHF 0.016 – wie er in den Kaufverträgen vom tt.mm.jjjj genannt wird – lässt sich weder den Akten, noch dem Handelsregister entnehmen. Aktien mit einem Nennwert von CHF 0.01 wurden per tt.mm.jjjj "aufgehoben". (Internetauszug aus dem Handelsregister vom 11. Oktober 2023). Zwar enthält Artikel 5 "Umwandlung Zerlegung und Zusammenlegung von Aktien" die - 20 - Möglichkeit, jederzeit Aktien in solche von kleinerem Nennwert [zu] zerle- gen". Vorausgesetzt wird jedoch, dass das Aktienkapital unverändert bliebe. Da es vorliegend um eine Aktienkapitalerhöhung gehen soll, ist die in den Kaufverträgen vom tt.mm.jjjj insbesondere für die Jahre 2013 bis 2015 aufgeführte Zeichnung von Inhaberaktien mit einem reduzierten Nominalwert nicht nachvollziehbar. Entsprechende Beschlüsse der Gene- ralversammlung fehlen ohnehin. 5.9.3. Festzustellen ist sodann, dass die für "Aktienzeichnungen" in den Jahren 2013 bis 2016 erforderlichen Beschlüsse (Generalversammlung und Ver- waltungsrat) fehlen bzw. nicht ausgewiesen sind. Selbst wenn solche Be- schlüsse gefällt worden sein sollten, wurden sie weder in der Dreimonats- frist von Art. 650 Abs. 1 OR, noch in der Zweijahresfrist von Art. 651 Abs. 1 OR umgesetzt. Ebensowenig genügen die "Kaufverträge" vom tt.mm.jjjj den Anforderungen an einen Zeichnungsschein gemäss Art. 652 Abs. 2 OR. Es fehlen sodann jegliche Anhaltspunkte für eine bedingte Ka- pitalerhöhung nach Art. 653 OR. 5.9.4. Abschliessend ist festzustellen, dass seit der letzten, am tt.mm.2012 (entspricht dem Datum der als Beilage 28 eingereichten Statuten mit Angabe des aktuellen Aktienkapitals) durchgeführten Kapitalerhöhung und seit dem ersten Kauf von Inhaberaktien der C._____ AG im Jahr 2013 bis heute – das heisst während rund 10 Jahren – keine weitere Kapitalerhö- hung stattgefunden hat (Internetauszug aus dem Handelsregister vom 11. Oktober 2023). Es ist daher auch zu bezweifeln, dass die nacherstellten Kaufverträge für die Jahre 2013 bis 2015 tatsächlich die getroffenen münd- lichen Abmachungen widergeben. 5.9.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin der C._____ AG überwiesenen Zahlungen als gewöhnliche Forderungen (allenfalls Darlehen) zu behandeln sind. Es hat dementsprechend keine Bewertung derselben nach dem Kreisschreiben Nr. 28 zu erfolgen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Abschreibung von Forderungen/Darlehen geschäftsmässig begründet ist. 5.10. 5.10.1. Für die Beurteilung der Abschreibung von Forderungen gelten im Grund- satz die gleichen Voraussetzungen wie für die Abschreibung einer Beteili- gung. Das Bundesgericht hat sich dazu im Urteil vom 2. Oktober 2019 (2C_972/2018), Erw. 4.5., wenn auch in Bezug auf verspätete Abschrei- bungen, insbesondere wie folgt geäussert: - 21 - "(…) Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) kann eine ausserordentliche Ab- schreibung einer uneinbringlichen Forderung aber steuerrechtlich nicht un- beachtlich bleiben, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in wel- cher der Gläubiger - unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Be- urteilungsspielraums - nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist. Umgekehrt kann eine ausserordentliche Abschreibung dann nicht mehr zugelassen werden, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprüngli- chen Wertes mehr besteht (siehe zum Ganzen BGE 137 II 353 E. 6.4.5 f.). Um steuerlich berücksichtigt zu werden, muss eine Abschreibung spätes- tens erfolgen, wenn in guten Treuen angenommen werden muss, dass die Forderung uneinbringlich geworden ist (Urteil 2C_696/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4.1)." 5.10.2. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes ist eine Abschreibung der Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber der C._____ AG nicht gerechtfertigt, da insbesondere die Einbringlichkeit der Forderung von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde. Vielmehr wurde von der Beschwerdeführerin wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie fest an den Erfolg der Investitionen glaube, womit auch die Rückzahlung der Forderung nicht als gefährdet betrachtet wurde. Wiederholt wurden im Hinblick auf eine Kapitalerhöhung Zahlungen an die C._____ AG geleistet, welche – so nach der Darstellung der Beschwerdeführerin – ein Agio enthielten. Hätte die Beschwerdeführerin nicht an den Geschäftserfolg ihrer wiederholten Investition geglaubt, wäre die im Jahr 2016 erfolgte Zahlung von CHF 200'200.00 ohnehin nicht – wie es ein sorgfältiger Kaufmann gemacht hätte – mit der Absicht der Gewinnerzielung erfolgt. So oder anders kann eine Abschreibung nicht geschäftsmässig begründet sein. 5.11. Nicht zu prüfen ist damit, ob eine Steuerumgehung vorliegt, zumal das KStA JP im Beschwerdeverfahren auf entsprechende Begründungen ver- zichtet hat. Festzuhalten bleibt aber, dass das Vorgehen der Beschwerde- führerin – wiederholte Investitionen in die C._____ AG mit zeitnaher Ab- schreibung derselben und Rückkauf der "gezeichneten" Inhaberaktien im Jahr 2017 durch den Aktionär – wohl als in der Rechtsgestaltung unge- wöhnlich zu bezeichnen wäre. 5.12. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. - 22 - 6. 6.1. 6.1.1. Im Veranlagungsverfahren unterbreitete das KStA JP der Beschwerdefüh- rerin den Veranlagungsvorschlag vom 6. Januar 2021. Das KStA JP ak- zeptierte die Abschreibung auf den Aktien der D._____ AG von CHF 48'463.00 mit der Begründung "wie in den Vorjahren" nicht. 6.1.2. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 2. Februar 2021 zum Veranlagungsvorschlag Stellung. Sie hielt fest, zur aufgerechneten Ab- schreibung auf der Beteiligung D._____ AG in Liquidation fehle eine Begründung. Eine von der Beschwerdeführerin erstellte Bewertung nach dem Kreisschreiben Nr. 28 ergebe einen Wert von CHF 11'941.50 (2016) bzw. von CHF 750.60 (2017), weshalb die verbuchten Abschreibungen geschäftsmässig begründet seien. 6.1.3. Mit Schreiben vom 2. März 2021 hielt das KStA JP an seiner Auffassung fest und rechnete mit der Veranlagung die Abschreibung von CHF 48'463.00 auf. Ergänzend wurde ausgeführt, die Abschreibung sei je- weils schon seit 2013 nicht gewährt und aufgerechnet worden. Mangels Einreichung der verlangten Geschäftsberichte seien die Abschreibungen nicht nachgewiesen worden. 6.2. Mit der Einsprache liess die Beschwerdeführerin daran festhalten, dass die Abschreibung der Beteiligung an der D._____ AG geschäftsmässig begründet sei. 6.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde ausgeführt, die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der D._____ AG von 8'000 Aktien (Beteiligung von 1.83 %) mit einem Nominalwert von total CHF 80'000.00 sei am 14. Juni 2013 mit CHF 120'000.00 eingebucht worden. Noch im Jahr 2013 sei die Beteiligung um CHF 78'640.00 auf CHF 41'360.00 abgeschrieben worden. Diese Abschreibung sei im Jahr 2013 rechtskräftig mit Ausweis einer besteuerten stillen Reserve aufgerechnet worden. Der Gewinn- steuerwert sei somit bei den Gestehungskosten von CHF 120'000.00 ver- blieben. In den Jahren 2014 und 2015 sei die buchmässige Aufwertung (2014: CHF 6'640.00; 2015: CHF 10'481.00) mittels aufwandwirksamer Auflösung der besteuerten Reserve neutralisiert worden. Per 31. Dezem- ber 2015 habe der Buchwert der Beteiligung an der D._____ AG CHF 67'481.00, die besteuerte Reserve CHF 52'519.00 und der Gewinn- steuerwert unverändert CHF 120'000.00 betragen. - 23 - Die im Jahr 2016 vorgenommene Abschreibung um CHF 48'463.00 auf CHF 19'018.45 sei nicht akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin habe zu Unrecht ausführen lassen, dass die Aktienbewertung gemäss dem Kreisschreiben Nr. 28 für die 8'000 Aktien einen Wert von CHF 11'942.00 ergebe, da keine stillen Reserven berücksichtigt worden seien. Eine Be- wertung könne nicht alleine nach dem Kreisschreiben Nr. 28 vorgenommen werden. So gehe es nicht um die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 28 zu Zwecken der Vermögenssteuer, sondern um die Bewertung einer Betei- ligung. Die Beschwerdeführerin habe die verlangten Angaben betreffend die D._____ AG unverändert nicht vollständig eingereicht. Per 31. Dezember 2016 ergebe sich nach Abzug von eigenen Aktien ein Eigenkapital von CHF 1'775'475.00. Der Anteil der Beschwerdeführerin betrage CHF 32'000.00. Würden zudem die eigenen Aktien von der D._____ AG vernichtet, würde die Beteiligungsquote der Beschwerdeführerin und ihr Anteil am Eigenkapital wesentlich erhöht. Ohne konsolidierte Jah- resrechnung 2016 lasse sich die wirtschaftliche Lage der D._____ AG aber nicht abschliessend beurteilen. Zudem müssten die stillen Reserven auf den Liegenschaften aufgedeckt werden. Der Nachweis der ge- schäftsmässigen Begründetheit der Abschreibung von CHF 48'463.00 sei von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht erbracht worden. 6.4. Die Beschwerdeführerin lässt mit Beschwerde erwidern, dass die Beteili- gung an der D._____ AG mit CHF 67'481.00 bilanziert gewesen sei. Die Gesellschaft habe im Jahr 2016 einen Verlust von CHF 1'011'880.40 erlitten. Zusätzlich habe die Revisionsstelle einen Vorbehalt bezüglich der Werthaltigkeit der Finanzanlagen gemacht. Am tt.mm.jjjj sei die Auflösung der D._____ AG beschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei daher handelsrechtlich gezwungen gewesen, die Beteiligung auf CHF 19'018.45 abzuschreiben. Für die Bewertung der Beteiligung an der D._____ AG wurde unverändert das Kreisschreiben Nr. 28 als anwendbar erklärt. In der Steuerperiode 2013 habe die Beschwerdeführerin auf einen Weiterzug des Entscheides des Spezialverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 (3-RV.2013.137) verzichtet, weil die Gesellschaft damals ein positives Ergebnis ausgewiesen habe und der Geschäftsbericht zu den Erfolgsaussichten überaus positiv getönt habe, was sich ex post als falsch herausgestellt habe. Die Jahresrechnung 2016 sei durchaus für eine Bewertung geeignet. Not- wendige Hinweise befänden sich im Anhang. Weitere Angaben zu den ei- genen Aktien seien im Hinblick auf eine Unternehmensbewertung nicht not- - 24 - wendig. Aus den erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterla- gen (Protokoll der ordentlichen Generalversammlung 2016 mit Geschäfts- leitungsbericht und konsolidierte Jahresrechnung 2016) ergäben sich kei- nerlei Hinweise auf irgendwelche stillen Reserven. In den Revisionsberich- ten werde ein Vorbehalt betreffend Werthaltigkeit der Finanzanlagen ange- bracht. Damit sei erstellt, dass keine stillen Reserven vorhanden seien. 6.5. Das KStA und die Beschwerdeführerin hielten in der Vernehmlassung und in der Replik an den bisherigen Ausführungen fest. 6.6. 6.6.1. Für die Bewertung der Aktien der D._____ AG per Bilanzstichtag 31. Dezember 2016 kann im Grundsatz auf das Kreisschreiben Nr. 28 ab- gestellt werden. Eine amtliche Bewertung des Sitzkantons liegt nicht vor. 6.6.2. Zu berücksichtigen ist, dass die D._____ AG mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom tt.mm.jjjj aufgelöst wurde (Internetauszug aus dem Handelsregister vom 11. Oktober 2023). Es zeichnete sich jedoch bereits im Jahr 2016 in aller Deutlichkeit ab, dass die D._____ AG zu sanieren war. Solches ergibt sich definitiv aus dem Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom tt.mm.jjjj (nachfolgend: GV-Protokoll). So wird im GV-Protokoll, Ziff. 1 "Bericht der Geschäftsleitung", auf die im Jahr 2016 notwendig gewordenen Ab- schreibungen, insbesondere der aufgrund des H._____-Verfahrens entstandenen – einschneidenden – Kosten, verwiesen. Das H._____- Verfahren, die daraus resultierenden Folgen und insbesondere die entstandenen Kosten sind als der Beschwerdeführerin bekannt vorauszusetzen. In Ziff. 4 "Sanierung/Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung" des GV-Protokolls wurde sodann dargelegt, dass eine Liquidation gegenüber einer Kaitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung zu favorisieren sei, da die Aktiven verkauft werden und der Erlös, nach Begleichung der Passiven, an die Aktionäre verteilt werden könne. Auch daraus ergibt sich, dass bereits Ende 2016 erkennbar war, dass die D._____ AG nicht weitergeführt, sondern aufgelöst werden sollte. Insofern ist nicht ein Fortführungswert unter Berücksichtigung eines Er- tragswertes für die Wertbestimmung massgeblich, sondern ein Liquidati- onswert (vgl. Kreisschreiben Nr. 28, Ziff. 3.6. "In Liquidation stehende Ge- sellschaften", [Rz 47 und 48]). Würde somit auf die von der Beschwerde- - 25 - führerin eingereichte Bewertung der D._____ AG abgestellt (Be- schwerdebeilage 25), wäre von einem Substanzwert vom CHF 2'787'355.00 auszugehen. Bei einem Anteil von 1.835 % (8'000 von 435'700 Aktien) ergebe sich damit ein Wert der Aktien per 31. Dezember 2016 von CHF 51'448.00. 6.6.3. Nicht ausser Acht gelassen werden darf jedoch der zwischen der G._____ AG als Dritte und der Beschwerdeführerin am tt.mm.jjjj abgeschlossene Aktienkaufvertrag über 6'000 Aktien der D._____ AG (in Liquidation). Die Beschwerdeführerin verkaufte dabei die 6'000 Aktien für CHF 96'000.00 an die Käuferin. Es muss gestützt auf diesen Verkauf davon ausgegangen werden, dass auch am 31. Dezember 2016 der Liquidationswert deutlich über dem in der Bewertung (Beschwerdebeilage 25) berechneten Substanzwert lag und damit kein steuerrechtlicher Abschreibungsbedarf bestand. 6.7. Im Ergebnis ist die verbuchte Abschreibung von CHF 48'463.00 nicht ge- schäftsmässig begründet. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. 7. Im Ergebnis ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Par- teientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). - 26 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, beste- hend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 350.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 1'950.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezem- ber 2007 [VRPG]). - 27 - Aarau, 23. November 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Heuscher Ceni