3 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 3'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. - 19 - Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der steuerbare Reingewinn auf CHF 3'922'955.00 (Beteiligungsabzug 95.761 %) festgesetzt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird eine Parteientschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung