Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 32'000.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und keine besondere Bedeutung (Die Bedeutung des Falles misst sich nicht am Individualinteresse einer Partei allein, sondern an einem im Vergleich mit "allen" Fällen gesetzten objektiven Massstab). Zudem ist in Berücksichtigung des Parallelverfahrens fff betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Es wurde für den Rekurs und die Beschwerde nur eine Rechtsschrift erstellt) von einem eher geringen erforderlichen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT