6.4. Zusammenfassend erweist sich die Aufrechnung von wiedereingebrachten Abschreibungen als periodenfremd. Dementsprechend ist der steuerbare Gewinn um CHF 371'926.00 zu reduzieren. Als Folge davon ist die im Einspracheentscheid zusätzlich gewährte Steuerrückstellung von CHF 70'000.00 zu streichen. Der steuerbare Reingewinn beträgt CHF 3'922'955.00 (CHF 4'224'881.00 - CHF 371'926.00 + CHF 70'000.00). 6.5. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der steuerbare Reingewinn beträgt CHF 3'922'955.00 (Beteiligungsabzug 95.761 %). 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG).