Anderseits wurde ein allenfalls mündlich angebrachter Vorbehalt nicht protokolliert (zur Protokollierungspflicht: SGE vom 23. November 2023 [3-RV. 2022.16], Erw. 4.2.2. ff.). Die Protokollierungspflicht ist nicht erfüllt, wenn lediglich interne Besprechungsnotizen ohne Unterzeichnung durch die steuerpflichtige Person erstellt werden. Daher sind die internen Notizen als reine Parteibehauptungen – die Beschwerdeführerin lässt die vom KStA JP behaupteten Angaben zur Behandlung des Aufwandes von CHF 371'926.00 ausdrücklich bestreiten – zu qualifizieren. Sie sind für eine vom KStA JP nachzuweisende steuerbegründende Tatsache nicht zum Beweis geeignet.