6.3.3. Der Einwand des KStA JP, es habe – was sich aus den internen Besprechungsnotizen ergebe – mündlich die Vertreterin über seine abweichende Auffassung informiert, wonach die Transaktionskosten Gestehungskosten seien, ist mit internen Notizen nicht nachgewiesen. Zudem spricht die tatsächlich vorgenommene Veranlagung 2013 gegen den vorgebrachten Einwand. Einerseits fehlt ein schriftlich festgehaltener, der Beschwerdeführerin mitgeteilter Vorbehalt. Der erst am 9. Juni 2020 auf dem Schreiben der J._____ AG vom 25. Mai 2020 (Ruling) angebrachte Vorbehalt zu den Gestehungskosten ändert daran nichts.