6.3. 6.3.1. Indem das KStA JP im Steuerjahr 2013 die Finanzierungs- und Beratungskosten von CHF 371'926.00 gemäss Selbstdeklaration als ausserordentlichen Aufwand – und nicht als Abschreibungen – bei verbuchten, bis Ende 2019 unveränderten Gestehungskosten von CHF 14'306'969.00 zum Abzug zugelassen hat, kann das KStA JP auf diesen Entscheid im Jahr 2019 nicht mehr zurückkommen. Einer Neubeurteilung steht die Rechtskraft der Veranlagung 2013 entgegen.