5.3. 5.3.1. Zu den Gestehungskosten gehören die mit dem Erwerb der Beteiligungsrechte verbundenen Kosten. Dazu gehören einerseits der Erwerbspreis und anderseits auch die kausal mit dem Erwerb verbundenen und den erworbenen Beteiligungsrechten direkt zuzuordnenden Nebenkosten. Anschaffungsbezogene Fremdfinanzierungskosten stellen im Grundsatz ebenfalls Investitionen dar (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, - 15 - Art. 70 DBG N 33a ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 77 StG N 36).