5.2.2. Das KStA JP hat mit der Veranlagung und dem Einspracheentscheid wiedereingebrachte Abschreibungen von CHF 371'926.00 zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Dabei wurde davon ausgegangen, dass CHF 371'926.00 zu den im Jahr 2013 angefallenen Gestehungskosten zu rechnen seien. Das KStA JP macht damit geltend, dass die Gestehungskosten im Jahr 2013 CHF 14'768'896.00 betragen hätten. Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, die Aufwendungen für die Finanzierung und für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Finanzierung seien nicht zu den Gestehungskosten gerechnet, sondern als Aufwand akzeptiert worden.