4.5.2. Das KStA JP selbst hat die Frage nicht geprüft, ob tatsächlich eine Steuerumgehung vorliege. Nachdem die Vorinstanz dieser Frage nicht weiter nachgegangen ist, besteht für das Spezialverwaltungsgericht ebenso wenig Anlass, diese Frage anstelle der Vorinstanz (erstinstanzlich) zu prüfen. Ohnehin fehlt zum Tatbestand einer (möglichen) Steuerumgehung eine genügende Begründung. Die Prüfung hat sich damit auf die Frage zu beschränken, ob die CHF 371'926.60 im Jahr 2019 aus anderen Gründen aufgerechnet werden müssen.