4.4. Es ist unbestritten geblieben, dass die Jahresrechnung der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss geführt wurde. Insbesondere die Buchungen im Zusammenhang mit der Fusion wurden ausweislich der im Beschwerdeverfahren vorhandenen vorinstanzlichen Akten zu den Vorgängen im Jahr 2013 handelsrechtlich nicht beanstandet. - 13 -