3.6. Die Beschwerdeführerin liess bestreiten, dass das KStA betreffend Gestehungskosten je eine abweichende Auffassung vertreten habe. Der Inhalt der internen und nicht aktenkundigen Besprechungsnotizen könne mangels Kenntnissen nicht beurteilt werden. Jedenfalls könne diese Auffassung bei der Veranlagung der Steuerjahre 2013 und 2014 nicht bestanden haben, da die geltend gemachten Aufwendungen von CHF 371'926.60 akzeptiert worden seien und der daraus im Jahr 2013 resultierende Verlust im Steuerjahr 2014 zur Verrechnung zugelassen worden sei. - 11 -