3.5. Mit der Vernehmlassung machte das KSA geltend, es habe der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Transaktionskosten keine Gestehungskosten seien, nie zugestimmt. Mündlich sei die Vertreterin über die abweichende Auffassung des KStA informiert worden, was sich aus den internen Besprechungsnotizen ergebe. Ein widersprüchliches Verhalten des KStA liege nicht vor.