Steuerlich fielen die Transaktions- und Finanzierungskosten Dritter nicht unter den Begriff der Gestehungskosten. Das ergebe sich auch aus dem Kreisschreiben der EStV Nr. 27 vom 17. Dezember 2009, wo unter dem Titel "Gestehungskosten von Beteiligungen" einzig der Begriff Erwerbspreis im Zusammenhang mit dem Kauf von Beteiligungen erwähnt werde. Es liege auch keine verdeckte Kapitaleinlage in die Tochtergesellschaft A._____ AG vor. Ebenso könne das aufgrund der Fusion entstandene Fusionsdisagio steuerlich nicht berücksichtigt werden. Zur Begründung wurde weiter auf die Ausführungen in der Einsprache verwiesen.