Die Transaktionskosten von CHF 371'926.60 stellten insgesamt Drittkosten dar. Damit könne es sich in Bezug auf die steuerliche Begriffsbestimmung nicht um Kosten handeln, welche die Gestehungskosten erhöhten, da diese nicht gegenüber dem Veräusserer erbracht worden seien. Mangels Begriffsidentität der Anschaffungskosten gemäss Obligationenrecht versus Gestehungskosten gemäss DBG sei daher die Beurteilung im Einspracheentscheid verfehlt. Die steuerlichen Gestehungskosten seien so auszulegen, dass steuerliche Doppelbelastungen und -entlastungen zu vermeiden seien. Steuerlich fielen die Transaktions- und Finanzierungskosten Dritter nicht unter den Begriff der Gestehungskosten.