berichtigungen und Abschreibungen geschäftsmässig nicht mehr begründet seien. Folglich könnten diese Bestimmungen nur auf jene Wertberichtigungen und Abschreibungen angewendet werden, welche im Zeitpunkt der Verbuchung handels- und steuerrechtlich zulässig gewesen wären. Da der Kaufpreis für die Beteiligung gestützt auf ein Verkehrswertgutachten festgesetzt worden sei, wären eine Wertberichtigung oder eine Abschreibung im Erwerbszeitpunkt gar nicht zulässig gewesen. Im Ergebnis könne mangels Abschreibung im Jahr 2013 im Jahr 2019 keine Besteuerung erfolgen.