Es handle sich dabei nicht um Gestehungskosten. Es wurde dazu auf die Stellungnahme der Vertreterin vom 17. November 2014 verwiesen. Das KStA habe nie eingewendet, dass die Gestehungskosten im Jahr 2013 um CHF 371'926.60 erhöht worden seien. Falls die Steuerbehörde im Rahmen ihrer Steuerprüfung für das Jahr 2013 die Transaktionskosten als Gestehungskosten qualifiziert hätte, hätte die Aufrechnung periodengerecht im Jahr 2013 erfolgen müssen. Der im Jahr 2013 geltend gemachte Aufwand hätte nicht akzeptiert werden dürfen, wenn die Transaktionskosten den Gestehungskosten zuzurechnen gewesen wären. Mit der Aufrechnung im Jahr 2019 verhalte sich das KStA widersprüchlich.