Anlässlich der Akquisition habe man sich intensivst mit einer möglichst hohen und steuerlich möglichst vorteilhaften Fremdfinanzierung der Transaktion auseinandergesetzt. Wie ausgeführt handle es sich dabei um Gestehungskosten. Dass mit der Absorption der Tochtergesellschaft das daraus resultierende Fusionsagio nicht mehr abgeschrieben werden könne, sei steuersystematisch korrekt. Berücksichtigt wurde eine aus der Aufrechnung resultierende Steuerrückstellung von CHF 70'000.00.