Es handle sich um Gestehungskosten, welche gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG dem steuerbaren Gewinn zuzurechnen seien. -9- Konsequenterweise wären auch die Zinsen auf der Kreditfinanzierung während der nachfolgenden fünf Jahre den Gestehungskosten zuzuschlagen. "Diese Argumentation wird vorliegend nicht weiterverfolgt, könnte aber durch eine andere Behörde entsprechend aufgegriffen werden."