Die Beschwerdeführerin sei eine rein operative Gesellschaft gewesen, welche die im Jahr 2013 durchgeführte Transaktion gar nicht hätte allein tragen können. Erst durch die vorgenommenen Transaktionen und Finanzierung sei es der Beschwerdeführerin möglich geworden, eine Transaktion in dieser Grössenordnung abzuwickeln. Daraus folge, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dieser Transaktion zu aktivieren gewesen wären, respektive den Gestehungskosten zugerechnet werden müssten.