Die Beteiligungsfinanzierung wurde im eigentlichen Kaufziel platziert (womit der Zinsaufwand in der gekauften Gesellschaft direkt zum Abzug gelangte), was damals sehr wohl erkannt wurde. Dies hätte nur mittels Steuerumgehung angefochten werden können, was aufgrund der heiklen Beweisführung jedoch nicht weiterverfolgt wurde."