Zwar gelte der Erwerbspreis als Gestehungskosten, welche durch weitere Investitionen erhöht würden. Die Finanzierungs- und Drittberatungskosten qualifizierten nicht als verdeckte Kapitaleinlage der B._____ AG an die A._____ AG. Die B._____ AG habe im Jahr 2013 die Management- und zentralen Gruppenaufgaben, insbesondere auch die Finanzierung der Gruppe, übernommen. Aufgrund der der B._____ AG zugewiesenen Fremdmittel habe diese auch die daraus entstandenen Kosten getragen. Anlässlich der Steuerrevision 2013 seien diese zu Recht als geschäftsmässig begründeter Aufwand und nicht als verdeckte Kapitaleinlage behandelt worden. Es wurde wiederholt, dass dieses Vorgehen auch Art.