3.2. 3.2.1. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, dass die B._____ AG im Rahmen der Neustrukturierung der F._____, die A._____ AG für einen Nettokaufpreis von CHF 14.307 Mio. übernommen habe. Der Erwerbspreis sei als Gestehungskosten der A._____ AG bei der B._____ AG auf- und nachgeführt worden. Diese Gestehungskosten seien durch die Finanzierungs- und Drittberatungskosten nicht verändert worden. Anlässlich der Absorption der B._____ AG durch die A._____ AG per 1. Januar 2020 seien Kosten von CHF 371'926.00 zu Unrecht als wiedereingebrachte Abschreibungen aufgerechnet worden.