Danach dürften Kosten, welche keine übertragbaren oder verwertbaren Aktiven darstellten und nachweislich nicht zu künftigen Mittelzuflüssen führten, nicht aktiviert werden. Aus der rückwirkenden Fusion der A._____ AG mit der B._____ AG als Muttergesellschaft resultiere ein Fusionsdisagio, welches zwar handelsrechtlich, nicht jedoch steuerrechtlich geltend gemacht werden könne. Die Erhöhung der Gestehungskosten im Jahr 2019 führe mit der Fusion zu einem höheren Fusionsdisagio, welches steuerlich nicht abgeschrieben werden könne. Aufgrund der Aufrechnung könnten diese Drittkosten nie als geschäftsmässig begründet steuerlich in Abzug gebracht werden.