Die Finanzierungskosten als einmalige Strukturierungskosten von CHF 150'000.00 sowie Beratungskosten von CHF 221'000.00 seien der B._____ im Jahr 2013 als Aufwand belastet worden. Diese Kosten dürften den Gestehungskosten der Beteiligung nicht zugerechnet werden, da die Kosten primär im Zusammenhang mit der Transaktion stünden. Die Veranlagung 2013 sei unter Abzug dieser Aufwendungen rechtskräftig erfolgt. Dieses Vorgehen entspreche auch dem neuen Rechnungslegungsrecht (Art. 959 Abs. 2 OR). Danach dürften Kosten, welche keine übertragbaren oder verwertbaren Aktiven darstellten und nachweislich nicht zu künftigen Mittelzuflüssen führten, nicht aktiviert werden.