3.1.4. Die B._____ AG liess zum Veranlagungsvorschlag mit Schreiben vom 18. November 2020 Stellung nehmen. Es wurde ausgeführt, aufgrund der per 1. Januar 2020 vorgenommenen Fusion der B._____ AG und der A._____ AG würden die im Jahr 2013 angefallenen Transaktionskosten von CHF 371'926.00 zu Unrecht als "Erhöhung Gestehungskosten" aufgerechnet. Im Jahr 2013 seien die entsprechenden Kosten vom KStA JP überprüft und akzeptiert worden. Die damaligen Gestehungskosten der Beteiligung an der A._____ AG entsprächen dem damaligen Kaufpreis. Die Finanzierungskosten als einmalige Strukturierungskosten von CHF 150'000.00 sowie Beratungskosten von CHF 221'000.00 seien der B.__