3.1.3. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2020 wurde der Vertreterin der B._____ AG vom KStA JP ein überarbeiteter Einschätzungsvorschlag zugestellt. Dabei wurde vom KStA JP auf die Aufrechnung von Zinsen auf verdecktem Eigenkapital verzichtet. Hingegen wurden neu CHF 371'926.00 als "Erhöhung Gestehungskosten aus 2013 Konto 8010" unter der Rubrik "Der Erfolgsrechnung belastete und nicht begründete Rückstellungen und Abschreibungen inkl. Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen" zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. Weiter wurde vom KStA JP "auf unseren Vorbehalt im Ruling J._____ [...] F._____ vom 25. Mai 2020" vom 9. Juni 2020 hingewiesen.