Dazu nahm die Vertreterin der B._____ AG mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 Stellung. Sie führte im Wesentlichen aus, dass bei Anwendung der Verkehrswerte der Beteiligungen (CHF 33'298'462.00 per 31. Dezember 2018 gemäss Bewertung der A._____ AG durch das KStA vom 8. November 2019) kein verdecktes Eigenkapital vorliege und daher keine Zinsen auf verdecktem Eigenkapital aufzurechnen seien.