2. Auf die Aufrechnung der Finanzierungskosten und Drittberatungskosten aus dem Steuerjahr 2013 im Umfang von CHF 371'926 unter dem Titel 'wiedereingebrachte Abschreibungen' sei zu verzichten. 3. Eventualbegehren: Es sei eine Vorladung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durchzuführen." 3. Am 11. August 2021 fand eine Einspracheverhandlung statt. 4. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 hiess das KStA JP die Einsprache teilweise gut. Der steuerbare Reingewinn wurde in Berücksichtigung einer zusätzlichen Steuerrückstellung von CHF 70'000.00 auf CHF 4'224'881.00 (Beteiligungsabzug 88.918 %) herabgesetzt.