1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 wurde die A._____ AG vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die direkte Bundessteuer 2019 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 4'294'881.00 (Beteiligungsabzug 87.469 %) veranlagt. Dabei wurden CHF 371'926.00 als "Erhöhung der Gestehungskosten (Transaktionskosten aus 2013 Konto 8010)" zum deklarierten Gewinn von CHF 3'922'955.00 hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2021 liess die A._____ AG mit Schreiben vom 23. Februar 2021 Einsprache einreichen und beantragen: "1. Die definitive Veranlagungsverfügung (…) für die direkte Bundessteuer 2019 sei(…) aufzuheben.