6. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Hinderungsgründe geltend gemacht. 7. Auf die Beschwerde ist dementsprechend infolge Verspätung nicht einzutreten. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.