5. Aus der Notiz auf dem angefochtenen Einspracheentscheid "E 04.08.2021 E F 14.09.2021 (mit Gerichtsferien)" ergibt sich, dass die Vertreterin irrtümlich davon ausgegangen ist, dass auch im Recht der direkten Bundessteuer für Beschwerden gegen Einspracheentscheide die Gerichtsferien gelten. Ausweislich der zitierten Notiz befand sich die Vertreterin der Beschwerdeführerin dabei offensichtlich in einem Rechtsirrtum. Ein solcher Rechtsirrtum ist jedoch zum Vornherein unerheblich, muss der Vertreterin der Beschwerdeführerin doch der im Recht der direkten Bundessteuer fehlende Rechtsstillstand (Gerichtsferien) als bekannt angerechnet werden.