4. 4.1. Ist eine steuerpflichtige Person vertreten, so ist für die Frage der Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist entscheidend, ob der Hinderungsgrund bei der Vertretung vorgelegen hat. Kann die für die Fristversäumnis verantwortliche Vertretung keinen hinreichenden Hinderungsgrund geltend machen, so wird ihr pflichtwidriges Verhalten der vertretenen Person zugerechnet (VGE vom 6. September 2021 [WBE.2021.190]). 4.2. Die verspätete Beschwerde vom 14. September 2021 wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereicht. Entscheidend ist daher, ob bei der Vertreterin ein Hinderungsgrund vorgelegen hat.