1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2012. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. 2.1. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (Art. 140 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 DBG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (Art. 133 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG).