{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-02-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2021-12_2024-02-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9182", "Checksum": "0c0e8ead3e78a6fad3c20a7a7875ff35"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2021.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.02.2024 3-BB.2021.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:50:28", "Checksum": "5f0b73f033a886fc1572cd1db711ec35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 22.02.2024 3-BB.2021.12\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2021.12\nP 36\n\nUrteil vom 22. Februar 2024\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Elmiger\nRichter Schorno\nGerichtsschreiberin Schaffner\n\nBeschwerde- A._____ AG (vormals B._____ AG\nführerin\nvertreten durch Contractus AG, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nSektion juristische Personen, vom 3. August 2021\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2012\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 12. November 2018 wurde die A._____ AG (vormals\nB._____ AG) vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die direkte Bundessteuer 2012 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 126'758.00 veranlagt. Dabei wurden CHF 600'000.00\n\"Kaufrecht C._____\" zum deklarierten Gewinn von CHF 141'758.00\nhinzugerechnet und CHF 615'000.00 als \"Zusätzliche Aktivierung\nLiegenschaft D-Strasse\" in Abzug gebracht. Die per 1. Januar 2012\nbestehende, als Gewinn versteuerte stille Reserve \"Liegenschaft\nD-Strasse\" von CHF 615'000.00 wurde damit aufgelöst.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 12. November 2018 liess die A._____ AG mit\nSchreiben vom 19. Dezember 2018 Einsprache einreichen und beantragen:\n\n\"1. Es sei auf die Aufrechnung von CHF 6000'000.—unter dem Titel 'Kaufrecht C._____' zu verzichten.\n\n2. Die Verzugszinsforderung per CHF 151.55 sei aufzuheben,\"\n\n3.\nAm 16. März 2021 fand im Einspracheverfahren eine Verhandlung statt.\n\n4.\nAm 28. April 2021 fand im Einspracheverfahren eine weitere Verhandlung\nstatt.\n\n5.\nMit Entscheid vom 3. August 2021 wies das KStA JP die Einsprache ab.\n\n6.\nDen Einspracheentscheid vom 3. August 2021 (Zustellung am 4. August\n2021) liess die A._____ AG mit Beschwerde vom 14. September 2021\n(Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung\nSteuern, weiterziehen mit den Anträgen:\n\n\"1. Die angefochtenen Einsprache-Entscheide des kantonalen Steueramts\nvom 3. August 2021 seien aufzuheben.\n\n2. Die A._____ AG (vormals B._____ AG) sei im Jahre 2012 gemäss\nSelbstdeklaration zu veranlagen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aargau.\"\n-3-\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n7.\nDas KStA beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n8.\nDie A._____ AG hat eine Replik erstattet.\n\n9.\nMit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 31. Januar 2024\nwurde die A._____ AG ersucht, Hinderungsgründe betreffend Verspätung\nder Beschwerde einzureichen.\n\n10.\nDie A._____ AG hat keine Stellungnahme einreichen lassen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2012. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (Art. 140\nAbs. 1 und Art. 119 Abs. 1 DBG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist,\ndie als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines\nRechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist,\ndarf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Beschwerdefrist beginnt\nmit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen\n(Art. 133 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG).\n\n2.2.\nDer am 3. August 2021 versandte Einspracheentscheid wurde gemäss\nhandschriftlichem Eingangsvermerk auf dem Einspracheentscheid und\nAusführungen in Ziff. I.1. der Beschwerde am 4. August 2021 zugestellt.\nGleiches ergibt sich aus dem Auszug aus dem Track & Trace der Post. Die\n30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 5. August 2021 zu laufen und\nendete – im Verfahren der direkten Bundessteuer gelten Gerichtsferien\nnicht (was in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides ausdrücklich erwähnt wurde; vgl. Bundesgerichtsurteil vom 31. Mai 2023\n[9C_236/2023], Erw. 4 f., mit Verweisen; VGE vom 2. Februar 2024 [WBE.\n2024.21]) – am Freitag, 3. September 2021.\n\nDie am 14. September 2021 der Post übergebene Beschwerde vom\n14. September 2021 wurde damit verspätet erhoben.\n\n3.\n3.1.\nAuf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert\nwar und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 4\nDBG).\n\n3.2.\nDie Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist kommt dann in Frage, wenn\nin der Regel subjektive Gründe vorliegen, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Für sich\n-5-\n\nallein genügt das Vorliegen eines Hinderungsgrundes zur Wiederherstellung einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht. Vielmehr muss dieser für\ndas verspätete Einlegen des Rechtsmittels auch kausal sein. Zudem ist ein\ngeltend gemachter Hinderungsgrund nur bei klarer Schuldlosigkeit des\nSteuerpflichtigen und seiner Vertretung \"erheblich\", d.h. wenn ein \"gangbarer Weg\" für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels gefehlt hat\n(VGE vom 6. September 2021 [WBE.2021.190]).\n\n"}