Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2021.12 P 36 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Elmiger Richter Schorno Gerichtsschreiberin Schaffner Beschwerde- A._____ AG (vormals B._____ AG führerin vertreten durch Contractus AG, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 3. August 2021 betreffend Direkte Bundessteuer 2012 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde die A._____ AG (vormals B._____ AG) vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Perso- nen (JP), für die direkte Bundessteuer 2012 zu einem steuerbaren Rein- gewinn von CHF 126'758.00 veranlagt. Dabei wurden CHF 600'000.00 "Kaufrecht C._____" zum deklarierten Gewinn von CHF 141'758.00 hinzugerechnet und CHF 615'000.00 als "Zusätzliche Aktivierung Liegenschaft D-Strasse" in Abzug gebracht. Die per 1. Januar 2012 bestehende, als Gewinn versteuerte stille Reserve "Liegenschaft D-Strasse" von CHF 615'000.00 wurde damit aufgelöst. 2. Gegen die Verfügung vom 12. November 2018 liess die A._____ AG mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 Einsprache einreichen und beantra- gen: "1. Es sei auf die Aufrechnung von CHF 6000'000.—unter dem Titel 'Kauf- recht C._____' zu verzichten. 2. Die Verzugszinsforderung per CHF 151.55 sei aufzuheben," 3. Am 16. März 2021 fand im Einspracheverfahren eine Verhandlung statt. 4. Am 28. April 2021 fand im Einspracheverfahren eine weitere Verhandlung statt. 5. Mit Entscheid vom 3. August 2021 wies das KStA JP die Einsprache ab. 6. Den Einspracheentscheid vom 3. August 2021 (Zustellung am 4. August 2021) liess die A._____ AG mit Beschwerde vom 14. September 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen mit den Anträgen: "1. Die angefochtenen Einsprache-Entscheide des kantonalen Steueramts vom 3. August 2021 seien aufzuheben. 2. Die A._____ AG (vormals B._____ AG) sei im Jahre 2012 gemäss Selbstdeklaration zu veranlagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Aar- gau." -3- Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. 7. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 8. Die A._____ AG hat eine Replik erstattet. 9. Mit Schreiben des Spezialverwaltungsgerichtes vom 31. Januar 2024 wurde die A._____ AG ersucht, Hinderungsgründe betreffend Verspätung der Beschwerde einzureichen. 10. Die A._____ AG hat keine Stellungnahme einreichen lassen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2012. Mass- gebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. 2.1. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage und ist nicht erstreckbar (Art. 140 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 DBG). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die als Verwirkungsfrist ausgestaltet ist. Die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Sachurteilsvoraussetzung. Nur wenn sie erfüllt ist, darf auf das Rechtsmittel eingetreten werden. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Veranlagung folgenden Tag zu laufen (Art. 133 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG). 2.2. Der am 3. August 2021 versandte Einspracheentscheid wurde gemäss handschriftlichem Eingangsvermerk auf dem Einspracheentscheid und Ausführungen in Ziff. I.1. der Beschwerde am 4. August 2021 zugestellt. Gleiches ergibt sich aus dem Auszug aus dem Track & Trace der Post. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 5. August 2021 zu laufen und endete – im Verfahren der direkten Bundessteuer gelten Gerichtsferien nicht (was in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheides aus- drücklich erwähnt wurde; vgl. Bundesgerichtsurteil vom 31. Mai 2023 [9C_236/2023], Erw. 4 f., mit Verweisen; VGE vom 2. Februar 2024 [WBE. 2024.21]) – am Freitag, 3. September 2021. Die am 14. September 2021 der Post übergebene Beschwerde vom 14. September 2021 wurde damit verspätet erhoben. 3. 3.1. Auf verspätet erhobene Rechtsmittel wird nur eingetreten, wenn die steu- erpflichtige Person durch erhebliche Gründe oder durch fehlende oder un- richtige Rechtsmittelbelehrung an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinderungs- grundes eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 140 Abs. 4 DBG). 3.2. Die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist kommt dann in Frage, wenn in der Regel subjektive Gründe vorliegen, welche die objektiv nicht unaus- weichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen. Für sich -5- allein genügt das Vorliegen eines Hinderungsgrundes zur Wiederherstel- lung einer abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht. Vielmehr muss dieser für das verspätete Einlegen des Rechtsmittels auch kausal sein. Zudem ist ein geltend gemachter Hinderungsgrund nur bei klarer Schuldlosigkeit des Steuerpflichtigen und seiner Vertretung "erheblich", d.h. wenn ein "gangba- rer Weg" für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels gefehlt hat (VGE vom 6. September 2021 [WBE.2021.190]). 4. 4.1. Ist eine steuerpflichtige Person vertreten, so ist für die Frage der Wieder- herstellung der Rechtsmittelfrist entscheidend, ob der Hinderungsgrund bei der Vertretung vorgelegen hat. Kann die für die Fristversäumnis verantwort- liche Vertretung keinen hinreichenden Hinderungsgrund geltend machen, so wird ihr pflichtwidriges Verhalten der vertretenen Person zugerechnet (VGE vom 6. September 2021 [WBE.2021.190]). 4.2. Die verspätete Beschwerde vom 14. September 2021 wurde von der Ver- treterin der Beschwerdeführerin eingereicht. Entscheidend ist daher, ob bei der Vertreterin ein Hinderungsgrund vorgelegen hat. 5. Aus der Notiz auf dem angefochtenen Einspracheentscheid "E 04.08.2021 E F 14.09.2021 (mit Gerichtsferien)" ergibt sich, dass die Vertreterin irrtüm- lich davon ausgegangen ist, dass auch im Recht der direkten Bundessteuer für Beschwerden gegen Einspracheentscheide die Gerichtsferien gelten. Ausweislich der zitierten Notiz befand sich die Vertreterin der Beschwerde- führerin dabei offensichtlich in einem Rechtsirrtum. Ein solcher Rechtsirr- tum ist jedoch zum Vornherein unerheblich, muss der Vertreterin der Be- schwerdeführerin doch der im Recht der direkten Bundessteuer fehlende Rechtsstillstand (Gerichtsferien) als bekannt angerechnet werden. 6. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Hinderungsgründe gel- tend gemacht. 7. Auf die Beschwerde ist dementsprechend infolge Verspätung nicht einzu- treten. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Par- teientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, beste- hend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 700.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2) das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die un- terzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]). Aarau, 22. Februar 2024 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Schaffner