7. Aufgrund der genannten Rechtsprechung und der Vergleichbarkeit der behandelten Fälle ist es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Beschwerde sowohl vor Bundesgericht als auch vor dem EGMR nicht erfolgreich wären. 8. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.