Das Bundesgericht begründet die Ungleichbehandlung mit dem Anwendungsgebot von Bundesgesetzen gemäss Art. 190 BV (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012 [9C_617/2011] E. 3.5), was der EGMR als nicht angemessene Rechtfertigung beurteilt und somit eine Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK feststellt. Daraus können die Beschwerdeführer jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber Konkubinatspaaren bei der Besteuerung nicht als Anwendungsfall von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK qualifiziert. Dies wurde sowohl durch das Bundesgericht als auch durch den EGMR in vergleichbaren Urteilen festgestellt (E. 4.4 f.).