6. Der von den Beschwerdeführern als analog angeführte Fall des EGMR betrifft die ungleiche Behandlung zwischen Mann und Frau im Rahmen der Witwerrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG). Der dortige Beschwerdeführer rügte erfolgreich die Verletzung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 EMRK, da die Auszahlung seiner Witwerrente bei Volljährigkeit des jüngsten Kinds beendet wurde und eine Witwe in einer vergleichbaren Situation den Rentenanspruch nicht eingebüsst hätte (vgl. Urteil des EGMR vom 20. Oktober 2020, B. gegen die Schweiz, Nr. 78630/12).