Aufgrund des Gesagten ist den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, dass Völkerrecht und insbesondere die in der EMRK festgehaltenen Menschenrechtsgarantien völkerrechtswidrigem Bundesrecht vorgehen. Da jedoch eine ungleiche Besteuerung von Ehegatten gegenüber Konkubinatspaaren Art. 8 EMRK von vornerein nicht verletzt (E. 4.3 ff.), kommt dem Vorrang vorliegend keine Bedeutung zu.