5. Wie bereits unter E. 3.3 f. erwähnt, sind für das Bundesgericht gemäss Art. 190 BV sowohl Bundesgesetze als auch das Völkerrecht massgebend, auch wenn diese verfassungswidrig sind. Im Fall von Konflikten zwischen Bundes- und Völkerrecht darf das Bundesgericht dem gegen Völkerrecht verstossenden Bundesgesetz die Anwendung versagen (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, a.a.O., Rz. 2088 – 2091). In der neueren Praxis anerkannte das Bundesgericht sogar grundsätzlich den Vorrang des Staatsvertragsrechts gegenüber Bundesgesetzen, auch wenn letztere jünger sind.