4.5. Die EMRK sieht in Art. 25 die Möglichkeit der Individualbeschwerde vor, mit der Privatpersonen gegen die Verletzung der EMRK vor den Strassburger Organen Beschwerde führen können. Bis Ende Oktober 1998 waren hierfür 3 Organe in Strassburg vorgesehen, die Menschenrechtskommission, das Ministerkomitee und der Gerichtshof. Die Menschenrechtskommission prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerden und wies diese in Fällen ab, in denen die Beschwerde offensichtlich unbegründet war (vgl. Arthur Haefliger, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 303).