Das in Artikel 14 EMRK enthaltene Diskriminierungsverbot gilt nach seinem Wortlaut nur in bezug auf die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten. Da aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Freiheitsrechten zur streitigen Frage – wie festgestellt – nichts abgeleitet werden kann, ist eine Verletzung dieser Bestimmung von vornerein ausgeschlossen."