S. 5 ff.). Das Recht auf Ehe und Familienbegründung wird durch die in Artikel 13 BdBSt vorgesehene Familienbesteuerung, die keineswegs gezielt gegen den Eheschluss als solchen gerichtet ist, nicht seines Kerngehalts entleert, auch wenn sich aus ihr eine spürbare steuerliche Mehrbelastung von Verheirateten im Vergleich zu Konkubinatspaaren ergeben kann, die unter dem Gesichtspunkt der (rechtsgleichen) Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problematisch erscheinen kann (vgl. BGE 110 Ia 7 ff.).