"Artikel 8 EMRK garantiert in Absatz 1 den Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Dieser Anspruch schützt zunächst nur das Zusammenleben (die Beziehungen) der zur Familie gehörenden Personen (dazu Frowein/Peukert, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 8, S. 200 ff.) vor staatlichen Eingriffen (Guardze, a.a.O., N. 8 zu Art. 8, S. 119). Aus Artikel 8 EMRK können sich auch Verpflichtungen auf positives Tätigwerden des Staates ergeben (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., N. 17 ff.