4.3. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Um von diesem Schutz profitieren zu können, muss eine Familie tatsächlich existieren und die Mitglieder der Familie müssen eine gewisse Nähe zueinander aufweisen. Ein allfälliger Eingriff in das Familienleben benötigt einer Rechtfertigung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, sofern der Eingriff eine gewisse Schwere aufweist (vgl. Mark E. Villiger, a.a.O., Rz. 570). Die Kriterien des EGMR für eine Rechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen denen von Art. 36 BV (Bundesgerichtsurteil vom 24. November 2020 [2C_175/2020 = 147 I 268], E. 5.1).