Das Bundesgericht führt im genannten Entscheid aus, dass das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK nur in Bezug auf die in der Konvention ausdrücklich genannten Rechte und Freiheiten Geltung finde und kein über die Konvention hinausgehendes allgemeines Rechtsgleichheitsgebot enthalte. Es muss also grundsätzlich eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einem von der Konvention geschützten Recht bestehen, damit Art. 14 EMRK anwendbar wird. Art. 14 EMRK wird in diesem Sinne auch ein mehrheitlich negatorischer Charakter zugesprochen. Nur wenn die EMRK es explizit statuiert, können positive Pflichten aus Art.